Kern des Dualen Ausbildungssystems ist die praktische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb. Die Betriebe werden von der Zuständigen Stelle für Berufliche Bildung im Agrarbereich als Ausbildungsbetrieb anerkannt, wenn die gestellten Anforderungen alleine oder in Kooperation mit anderen Ausbildungsbetrieben erfüllt werden.
Die Ausbildung Jugendlicher erfordert neben der "Alltagsarbeit" hohes Engagement für den Berufsnachwuchs. Der Ausbildungsablauf muss entsprechend der Ausbildungsordnung geplant und durchgeführt werden. Dazu gehört auch, den jungen Menschen zur Dokumentation des Ausbildungsverlaufs anzuhalten und Kontakt zur Berufsschule zu halten. In den letzten Jahren mussten die Ausbildungsbetriebe zunehmend Augenmerk auf die Werbung von geeigneten Jugendlichen für eine Ausbildung im Grünen Bereich sowie auf die Arbeit mit Jugendlichen mit nicht so guten Startbedingungen für eine Ausbildung legen.
Auf der Homepage des Ministeriums sind viele Ausbildungsbetriebe, Ausbildungsplatz- sowie Praktikumsangebote hier zu finden agrarausbildungsbetriebe.brandenburg.de
Die Anzahl der ausbildenden Betriebe ist auch in 2025 mit insgesamt circa 700 stabil geblieben (Mehrfachnennungen sind möglich, wenn in mehreren Berufen ausgebildet wird). Neu-Anerkennungen und Beendigung der Ausbildungstätigkeit halten sich die Waage. Ursachen für das Ende der Ausbildungstätigkeit sind Betriebsaufgaben und Umstrukturierungen vor allem in der Tierhaltung. Ungeachtet dessen konnten wiederum nicht alle angebotenen Ausbildungsplätze besetzt werden. Ein zahlenmäßiger Nachweis ist nicht möglich, da es keinen „Meldezwang“ für freie Ausbildungsplätze gibt.
Neu ist, dass in den Regionalstellen für Bildung im Agrarbereich und an der Heimvolkshochschule am Seddiner See Kurse für Ausbilder eine „Rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung“ angeboten wird. Das ermöglicht einerseits die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen mit Behinderung und ist andererseits hilfreich beim Umgang mit Auszubildenden mit schwierigen Bedingungen jenseits einer festgestellten Behinderung gemäß Paragraph 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG).